In der Vergangenheit hat das VG Gelsenkirchen wiederholt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Wartezeitregelung geäußert und wiederholt Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Soweit es um die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen geht, hat das Bundesverfassungsgericht das alleinige Entscheidungsrecht. Das Problem war - abgesehen von den Fragen den Verfassungsrechtes - stets ein prozessuales: Nach Auffassung der Verwaltungsgerichte kann nur derjenige beim VG Gelsenkirchen klagen, der unmittelbar vor einer Zulassung steht und im Erfolgsfall sofort seine Zulassung erhalten könnte. Voraussetzung war hiernach eine Wartezeit von 12 Semestern. Da die Gerichte jedoch in aller Regel nicht kurzfristig entscheiden, haben sich alle Rechtsstreitigkeiten stets durch Zeitablauf erledigt, weil vor einer gerichtlichen Entscheidung der Betreffende aufgrund des Anwachsens seiner Wartezeit im folgenden Vergabeverfahren eine Zulassung erhalten hat. Nunmehr hat das VG Gelsenkirchen entschieden, dass in einem derartigen Fall die Klage unzulässig wird. Im Ergebnis ist dies eine Verweigerung des Rechtsschutzes. Da wir jedoch dieses Ergebnis befürchtet haben, hatten wir den Mandanten insoweit nicht zur Beschreitung des Rechtsweges geraten.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht