Angenommen, Sie verklagen 15 Hochschulen. An den 15 Hochschulen entstehen jeweils Kosten in unterschiedlicher Höhe. Die Allrecht wird man sinnvollerweise für das teuerste Verfahren in Anspruch nehmen. In diesem Verfahren wird die Allrecht die Kosten Ihres Anwalts, die des Gegenanwalts und die Gerichtskosten übernehmen.
Alle Kosten in den übrigen 14 Verfahren müssten Sie selbst tragen.
Die Kostenersparnis ist also recht übersichtlich. Je nach Jahresbeitrag könnte es widersinnig sein, extra für die Studienplatzklage eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.
Zur Klarstellung: Es geht nicht um die Ergebnisse von hochschulstart.de, sondern um die Veröffentlichung der Zulassungszahlen der einzelnen Bundesländer/Hochschulen.
Die Allrecht wird Ihnen erfahrungsgemäß keine Probleme machen bei einer Klage zum WS 13/14, wenn sie die Versicherung jetzt abschließen bzw. abgeschlossen haben.
Sie sollten sich allerdings darüber im Klaren sein, dass die Chancen auf einen Studienplatz beim Verklagen nur einer einzigen Hochschulen äußerst gering sind. Wir empfehlen im Studiengang Zahnmedizin das Verklagen von 15 Hochschulen. Auch hierbei ist die Chance auf einen Studienplatz leider weit von 100 % entfernt.
Das eine von der Allrecht versicherte Verfahren wird die Gesamtkosten einer Klage gegen 15 Hochschulen nur um ca. 10 % vermindern.
Vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Anwaltszwang, das ist richtig. Man kann als Studienbewerber prinzipiell die notwendigen außerkapazitären Zulassungsanträge bei den Hochschulen und alsdann die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei den Verwaltungsgerichten einreichen. Erst wenn ein Rechtsmittel gegen einen etwaigen ablehnenden Beschluss eines Verwaltungsgerichts eingelegt werden soll (=Beschwerde), muss ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Vor den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen besteht Anwaltszwang.
Es gibt allerdings eine Reihe Probleme:
1. Zunächst einmal gilt es, diverse Frist- und Formvorschriften zu wahren. Dies kann auch für einen nicht auf dem Gebiet des Hochschulzulassungsrechtes bewanderten Rechtsanwalt zu einem Problem werden. Ein "Nichtjurist" kann hier schnell einen folgenschweren Fehler machen. Insofern sollte gegebenenfalls in jedem Fall entsprechende Fachliteratur hinzugezogen werden.
2. Nur Spezialisten auf diesem Rechtsgebiet (eine Handvoll Anwälte in Deutschland) kann einigermaßen zuverlässig prognostizieren, an welchen Hochschulen eine Studienplatzklage Aussicht auf Erfolg bietet und von welchen man "die Finger" lassen soll. Insofern kann ich Ihnen leider auch auf Ihre letzte Frage keine Antwort geben. Da die Prognose über die Erfolgswahrscheinlichkeiten einen nicht unwesentlichen Teil unserer Arbeit ausmacht, wäre eine Offenlegung dieser Informationen an Nicht-Mandanten ein Verstoß gegen anwaltliche Pflichten; wir würden hiermit die Chancen unserer Mandanten mindern. Ich bitte um Verständnis, dass ich diesbezüglich keine genauen Auskünfte geben kann. Sie können sich aber an die Studentenvertretungen der einzelnen Universitäten wenden und erfragen, ob Studienplatzklagen an der jeweiligen Hochschule in der Vergangenheit Erfolg hatten. Dies ist zumindest ein Indiz dafür, dass eine Klage nicht von vornherein aussichtslos ist.
3. Weil ein nicht anwaltlich vertretener Studienbewerber nicht so recht wissen kann, bei welchen Hochschulen eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, wird er wahrscheinlich auch Hochschulen verklagen, bei denen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg besteht - dies treibt die Kosten unsinnig in die Höhe; eventuell wird er auch durch Verletzung von Frist- und Formvorschriften nicht bei der Vergabe eventueller vom Verwaltungsgericht ermittelten Studienplätze berücksichtigt werden. Die Kosten können unter dem Strich bei einer solche Vorgehensweise über den Kosten liegen, die bei anwaltlicher Vertretung von Beginn an entstehen.
4. Seriöse Anwaltskanzleien werden Sie wohl nicht nur im Beschwerdeverfahren vertreten. Wir lehnen diese Mandate grundsätzlich ab. Es macht schlicht und einfach mehr Arbeit, einen Mandanten in zweiter Instanz zu vertreten, wenn dieser in erster Instanz alle Anträge und Schriftsätze selbst gefertigt hat. Unsere Büroorganisation ist darauf ausgerichtet, einen Mandanten vom außerkapazitären Zulassungsantrag an die Hochschule bis zum eventuellen Beschwerdeverfahren zu vertreten.
Zusammenfassend können wir - nicht nur aus Eigennützigkeit - nicht wirklich dazu raten, eine Studienplatzklage (zumindest in einem medizinischen Studiengang) ohne anwaltliche Hilfe in Angriff zu nehmen, auch wenn natürlich durchaus auch so eine Chance besteht, einen Studienplatz zu erstreiten.
Erfahrungsgemäß betragen die Kosten des eigenen Anwalts etwa ein Drittel bis die Hälfte der insgesamt entstehenden Kosten. Dieses Geld ist unseres Erachtens gut investiert.
Wir empfehlen für Studienbewerber zum 1. klinischen Semester das Verklagen von 8-12 Hochschulen. Unsere Erfolsquote beträgt bei dieser "Taktik" bislang 100 % bei einer maximalen Verfahrensdauer von einem halben Jahr.
Haben Sie bedacht, dass Sie während des Studiums auf einem Teilstudienplatz Wartesemester gesammelt haben? Je nach gesammelter Wartezeit vor Aufnahme des Studiums könnte eine Zulassung über die Wartezeit in greifbare Nähe gelangen.
Die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls ist nicht abschließend geklärt. Es gibt insoweit mehrere Meinungen. Auf den Stichtag der Bewerbung bei hochschulstart.de kann jedoch in keinem Fall abgestellt werden. Der denkbar früheste Eintritt des Versicherungsfalls wäre der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zulassungszahlen (ca. Mitte Juli).
Wir sind allerdings äußerst skeptisch, dass Sie eine Versicherung gefunden haben, die die Studienplatzklage ohne enorme Einschränkung (nämlich auf ein einziges Verfahren im Jahr) versichert, und dies bei einer Wartezeit von nur 3 Monaten. Insoweit raten wir dringendst zum genauen Studium der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen.
Wir sind auch gerne bereit, Ihren Versicherungsvertrag dahingehend zu prüfen.
Die Mehrzahl der Verwaltungsgerichte sieht keine Notwendigkeit einer innerkapazitären Bewerbung.
Nach der Rechtsprechung des VG München können Anträge auf außerkapazitäre Zulassung sowie Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden bis Vorlesungsende.
Wenn man - wie Sie - Kapazitätsverfahren auf eigene Faust führt, könnte sich die Anschaffung entsrpechender Fachliteratur lohnen. Alle prozessualen Fragen der Studienplatzklage finden Sie beantwortet in Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess - um an dieser Stelle dafür einmal Werbung zu machen.
Erfahrungsgemäß sind die Chancen bei einer Klage in das 1. klinische Semester generell erfolgversprechender als Klagen in irgendein höheres vorklinisches Semester. Hinzu kommt, dass man Gefahr läuft, dass ein Gericht den Antrag auf Zulassung in das 3. Semester ablehnt, wenn der Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen für ein höheres Semester hat.
Wir empfehlen unseren Mandanten das Verklagen von 8-12 Hochschulen. Wenn aufgrund der Kosten weniger Hochschulen verklagt werden sollen, so ist dies möglich. Hierbei sollte man die zu verklagenden Hochschulen unter verschiedensten Gesichtspunkten auswählen. Allzu sehr möchte ich an dieser Stelle - zum Schutz der Bestandsmandanten - nicht ins Detail gehen.
Ich schlage vor, die Angelegenheit telefonisch zu erörtern.
Achso... Gegen den Bescheid von Hochschulstart.de zu klagen, wird erfahrungsgemäß keinen Sinn machen. Für die Ermittlung der Meßzahl ist tatsächlich (neben einem guten Abschluss im Erststudium) eine gute Begründung erforderlich. "Besondere berufliche Gründe" sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Die konkrete individuelle Berufsplanung ist hierbei entscheidend.
Ein Blick in die Entscheidungsdatenbank juris zeigt 14 insoweit ablehnende Beschlüsse/Urteile des VG Gelsenkirchen aus dem Jahr 2012, nicht einen einzigen stattgebenden. Man muss also davon ausgehen, dass die letztendlich von der Stiftung für Hochschulzulassung getroffene Entscheidung auch von der Rechtsprechung gebilligt wird.
Insbesondere, wenn der Studienbewerber bereits das Physikum im Ausland bestanden hat (und natürlich den entsprechenden Anrechnungsbescheid eines Landesprüfungsamtes), wird es sehr viel Erfolg versprechender sein, eine Kapazitätsklage auf außerkapazitäre Zulassung in das 1. klinische Semester zu führen.
So ganz verstehe ich Ihre Frage nicht. Sie möchten sich ins 1. klinische Semester einklagen. Hierfür gibt es nur eine Möglichkeit - die Kapazitätsklage.
Eine Klage gegen den Ablehnungsbescheid einer Hochschule - falls Sie das in Betracht ziehen - macht keinen Sinn.
Unsere Erfahrungen bei Klagen in das 4. Fachsemester sind relativ begrenzt. Der Grund ist einfach: Kaum ein Studienbewerber konnte bislang - trotz vorheriger Beteuerung - wirklich einen Anrechnungsbescheid über 3 Semester vorlegen.
Liegt ein solcher Anrechnungsbescheid allerdings tatsächlich vor, sind die Chancen ziemlich gut, einen Studienplatz einklagen zu können; allein schon aus dem Grund, dass eben die Bewerberkonkurrenz recht übersichtlich ist. Außerdem ist so die Chance, ohne Unterbrechung weiter studieren zu können, besser, als wenn erst nach dem Physikum auf Zulassung zum 1. klinischen Semester geklagt wird.
Allerdings sind insoweit tatsächlich schon viele Fristen für das Sommersemester 2013 abgelaufen. Eine entsprechende Mandatserteilung sollte nunmehr kurzfristig erfolgen. Wir empfehlen eine telefonische Kontaktaufnahme Anfang der kommenden Woche.
Es gibt keine Rechtsschutzversicherungen mehr, die die Studienplatzklage ohne starke Einschränkungen versichern. Nach unserer Kenntnis versichern lediglich noch die Allrecht und die Advocard überhaupt die Studienplatzklage, allerdings begrenzt auf ein Verfahren pro Kalenderjahr (also eine verklagte Uni). Ein Neuabschluss ist somit nicht empfehlenswert. Lediglich bei Altverträgen kann man insoweit noch Glück haben. Die Rechtsschutzversicherung der Eltern greift nicht ein, wenn das Kind eine abgeschlossene Berufsausbildung hat.
Es besteht durchaus die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Die meisten Verwaltungsgerichte machen die Bewilligung allerdings abhängig von den Erfolgsaussichten. Daher wird über die PKH-Anträge in aller Regel erst mit der Entscheidung über die Sache entschieden. Werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, wird auch die Bewilligung von PKH versagt. Die Kosten sind dann natürlich trotzdem angefallen. Dies macht das Führen einer Studienplatzklage mit PKH-Anträgen zu einem Vabanquespiel. Im Übrigen müssen Sie auch bei bewilligter Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegenanwälte tragen. Diese machen etwa ein Drittel der Gesamtkosten aus.
Es würde keinen Sinn machen, gegen den Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung Klage zu erheben (das Widerspruchsverfahren ist in NRW abgeschafft). Die Studienplatzklage richtet sich direkt gegen die Hochschulen und auf außerkapazitäre Zulassung. Insoweit sollte sinnvollerweise die Klage zum WS 13/14 bis spätestens 15.07.2013 bei einem Rechtsanwalt in Auftrag gegeben werden. Beim Verklagen von 16-20 Hochschulen (unsere Empfehlung für Humanmedizin) sollten Sie mit Kosten von ca. 15.000 € rechnen.
Die Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) vergibt die von den Hochschulen gemeldeten Studienplätze in 3 voneinander unabhängigen Quoten:
1. Abiturbestenquote: 20 % der Studienplätze werden nach der Abiturnote vergeben. Diese Quote ist nochmals in Landesquoten unterteilt (bei Interesse gehe ich hierauf gerne näher ein). Es zählt bei der Vergabe die Abiturnote und nachrangig die Wartezeit (weiter nachrangig weitere Kriterien wie z.B. Bundesfreiwilligendienst).
Ein Beispiel: Es stehen 10 Studienplätze zur Verfügung. 8 Bewerber haben die Abiturnote 1,0; 10 Bewerber die Abiturnote 1,1. Zunächst erhalten die 8 Bewerber mit Abinote 1,0 einen Studienplatz. Die 2 noch zu vergebenden Studienplätze erhalten die beiden der Bewerber mit Abiturnote 1,1, deren Wartezeit am höchsten ist.
Irgendeine Verrechnung findet nicht statt, auch noch so viele Wartesemester nützen einem Bewerber in dieser Quote also nichts, wenn die Abiturnote außer Konkurrenz ist. Hiervon sollte man bei einer Abiturnote von schlechter als 1,5 in jedem Fall ausgehen.
2. 20 % der Studienplätze werden nach Wartezeit vergeben. Die Vergabe erfolgt analog zur Abibestenquote: Zunächst zählt die Anzahl der gesammelten Wartesemester, bei Gleichrangigkeit die Abiturnote (weiter nachrangig weitere Kriterien).
In Ihrem Beispiel würde also der Bewerber mit Durchschnittsnote 2,2 und 10 Wartesemester nachrangig gegenüber einem Bewerber mit DN 1,9 und 10 WS behandelt werden.
Auch hier findet keine Verrechnung statt. Wer weniger als 12 Wartesemester hat, darf sich keine Hoffnung auf einen Studienplatz in dieser Quote machen, selbst wenn er einen Abiturschnitt von 1,5 hat.
3. 60 % der Studienplätze werden vergeben im "Auswahlverfahren der Hochschulen": Die einzelnen Hochschulen bestimmen per Satzung ihre Auswahlkriterien. Die Berechnungsmöglichkeiten sind hier sehr vielfältig und zum Teil äußerst komplex, z.B. werden teilweise Boni vergeben für abgeschlossene Berufsausbildungen oder für eine gute Note im TMS (Test für medizinische Studiengänge). Zwei Grundregeln gibt es zu beachten: Die Wartezeit darf nicht in die Berechnung einfließen und die Abiturnote muss mit über 50% in die Berechnung eingehen. Aufgrund der zweiten Regel und der extremen Konkurrenz ist es äußerst unwahrscheinlich, dass ein Bewerber mit einer Abiturnote von 2,2 einen Studienplatz erhalten kann.
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Es gibt also in diesem Sinne keine "Mindestkombination". Wer bei der Bewerbung zum Sommersemester 2013 eine Wartezeit von mehr als 13 Semester gesammelt hatte, konnte einen Studienplatz erhalten. Danach waren nicht genügend Studienplätze für alle Bewerber mit 13 Wartesemester vorhanden, so dass unter diesen Bewerbern diejenigen mit der besseren Durchschnittsnote ausgewählt wurden. Die Grenze lag bei DN 2,6.
Es ist auch nicht wirklich möglich, den NC (gleich in welcher Quote) für ein Bewerbungssemester vorherzusagen. Es kommt in jedem Semester auf die eine Frage an: Wie stark ist die Konkurrenz? Dies weiß vorher niemand. Erfahrungsgemäß kann man jedoch davon ausgehen, dass alle Auswahlgrenzen immer schärfer werden.
Wir empfehlen unseren Mandanten das Verklagen von 16-20 Hochschulen. Die Chance, in einem dieser Verfahren alsdann einen Studienplatz zu erhalten, liegen bei ca. 50 % bei einer Verfahrensdauer von einem Jahr. Die Kosten hierfür betragen ca. 15.000 € (eigener Anwalt, gegnerische Anwälte, Gerichtskosten). Leider kann Ihnen niemand einen Studienplatz garantieren; das Anfallen der Kosten indes ist sicher.
Eins vorweg: Wir sind keine Steuerfachleute, daher können wir zu diesem Thema keine absolut sicheren Informationen liefern.
In Ihrem Fall sehe ich allerdings schwarz. Zum einen hat der BFH explizit zum Thema für Werbungskosten eines Erststudiums judiziert. Zum anderen hat der Gesetzgeber längst reagiert und die Abzugsfähigkeit kassiert (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/075/1707524.pdf).
Für gesicherte Informationen müssen wir an einen Steuerberater verweisen.
Zunächst sollte erwähnt werden, dass eine Bewerbung (und auch eine Klage) zum Sommersemester im Studiengang Psychologie nur an zwei Universitäten möglich ist, nämlich in Mainz und Würzburg. Insofern gibt es keine normierten Fristen für außerkapazitäre Zulassungsanträge. Sinnvollerweise sollte eine Klage zum Sommersemester im März vorbereitet werden.
Die ersten Fristen, die es für eine Klage zum Wintersemester zu beachten gilt, laufen ab am 15.07.2013.
Die Chancen sind im Wesentlichen abhängig von der Anzahl der verklagten Hochschulen und der Anzahl der Konkurrenten. Wie viele Studienbewerber klagen, kann Ihnen allerdings vor Einleitung der Verfahren niemand sagen. Wir empfehlen unseren Mandanten das Verklagen von 8-12 Hochschulen. Mit dieser Taktik waren wir in der Vergangenheit immer sehr erfolgreich: Bislang haben alle Mandanten, die unserer Empfehlung folgend 8-12 Hochschulen verklagt haben, einen Studienplatz erhalten (bis einschließlich Wintersemester 2011/2012; die Verfahren zum Wintersemester 2012/2013 laufen zum Teil noch). Wir gehen einstweilen nicht davon aus, dass sich die Chancen im kommenden Wintersemester gravierend verschlechtern werden.
Edit: Korrektur: Seit heute sind auch alle Mandanten aus dem Wintersemester 2012/2013 mit einem Studineplatz versorgt :-)
Es ist mit Sicherheit nicht von Nachteil, ein Studium in Riga zu beginnen, wenn man die Möglichkeit hat. Abgesehen von den Kosten und evtl. persönlichen Gründen hat man nur Vorteile.
Es besteht natürlich immer die Möglichkeit eines Wechsels, sofern ein Anrechnungsbescheid vorliegt. Grundsätzlich ist ein Wechsel aus Riga weder leichter noch schwerer als ein Wechsel aus Ungarn oder Rumänien.
Wenn Sie den Platz in Riga annehmen, sollten Sie auf jeden Fall sich weiter (immer) über hochschulstart.de um einen Studienplatz für das 1. Fachsemester bewerben.
Ein Wechsel bzw. Quereinstieg erfolgt zum höheren Fachsemester, also frühestens zum 2. FS. Hierzu müssen Sie natürlich mindestens ein Semester in Riga studiert haben. Dann müssen Sie die in Riga im 1. Semester erworbenen Scheinen dem Landesprüfungsamt (LPA) vorlegen. Zuständig ist das LPA des Bundeslandes, in dem Sie geboren worden sind. Das LPA wird Ihnen dann die im Ausland erbrachten Leistungen auf ein Studium im Inland anrechnen. Angerechnet werden immer ganze Fachsemester. Hierbei unterscheiden sich die Landesprüfungsämter untereinander, so dass wir keine Prognose abgeben können, ob und wann Ihnen wie viele Semester angerechnet werden. Es ist allerdings eher die Ausnahme, dass einem Studenten die im Ausland erbrachten Semester 1:1 angerechnet werden. Erfahrungsgemäß wird regelmäßig ein Semester weniger angerechnet als absolviert wurde.
Es ist also das wahrscheinlichste, dass Sie nach einem Jahr (und nicht früher) in Riga einen Anrechnungsbescheid über 1 Semester erhalten. Mit diesem Anrechnungsbescheid können Sie sich dann zum Sommersemester 2014 an allen deutschen Hochschulen (außer denen mit Modellstudiengang) um einen Studienplatz im 2. Fachsemester bewerben. Die Bewerbung erfolgt fast überall über das Internet. Die Erfolgschancen hierbei sind eher als bescheiden anzusehen, da die Konkurrenz hier noch sehr groß ist.
In höheren Fachsemestern nehmen die Chancen auf eine Zulassung tendenziell zu.
Wenn Sie die Vorklinik (4 Fachsemester) und das dortige Äquivalent zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgreich bestanden haben, wird Ihnen das LPA fast mit Sicherheit alle 4 vorklinischen Semester sowie das Physikum anrechnen. Hiermit können Sie sich dann an allen deutschen Hochschulen um eine Zulassung in das 1. klinische Fachsemester bewerben. Auch hierbei sind die Chancen leider nicht allzu rosig. Es gibt immer noch zu viele Konkurrenten. Hinzu kommt, dass Studienbewerber, die im Ausland das Physikum abgelegt haben, in aller Regel nachrangig behandelt werden.
Die Chancen, aufgrund eigener Bewerbung in den nächsten 2 Jahren - in welchem Fachsemester auch immer - einen Studienplatz zu erhalten, sind zusammenfassend also nicht allzu groß. Etwas anders verhält es sich bei der Studienplatzklage. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum Einen kann immer dann, wenn ein entsprechender Anrechnungsbescheid vorliegt, auch auf Zulassung im entsprechenden Fachsemester geklagt werden. Spätestens bei einer Klage auf Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester sind die Chancen sehr gut (zumindest nach aktuellem Stand). Zum anderen laufen Ihre (alten) Zulassungsverfahren auf Zulassung zum 1. Fachsemester weiter. Hier erhöht sich die Chance auf eine Zulassung mit Zeitablauf. Gerade in den Hauptsacheverfahren ist es gut möglich, ca. 2 Jahre nach Beginn des Klagesemesters noch einen Studienplatz zu erhalten. Eventuell kann mit einem Obsiegen in einem solchen Verfahren ein nahtloser Wechsel z.B. nach dem Physikum (in Riga) erzielt werden.
Es ist generell möglich, das FSJ in Abschnitten abzuleisten, die Entscheidung liegt jedoch beim Träger.
Das Gesetz sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor, wenn ein Abschnitt nicht kürzer ist als 3 Monate:
§ 5 Abs. 1 S. 3 JFDG (Jugendfreiwilligendienstegesetz):
"Der Träger kann den Jugendfreiwilligendienst im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts auch unterbrochen zur Ableistung in Abschnitten anbieten, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert."