Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 26.04.2012 einen Rechtsstreit gegen die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) ausgesetzt und das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung über die derzeitige Wartezeitregelung vorgelegt. Das VG Gelsenkirchen hat in seiner Entscheidung zugleich „vorgebeugt“ und versucht, Studienplatzkläger davon abzuhalten, ab dem 14.08.2012 massenhaft Verwaltungsgerichtsverfahren gegen die SfH wegen überlanger Wartezeit einzuleiten. Realistischerweise wird man davon ausgehen müssen, dass das VG Gelsenkirchen zunächst die Entscheidung des BVerfG abwarten wird, ehe es sich noch einmal gegebenenfalls weitergehend mit der Frage der „Wartezeitgrenze“ beschäftigt.
Interessant ist eine vom VG Gelsenkirchen wiedergegebene Statistik der ZVS / SfH betreffend die Entwicklung der Anzahl der Studienplätze, der Anzahl der Bewerber und des Ansteigens der Wartezeit. Wir dürfen diese Statistik nachfolgend wiedergeben:
Weiterhin hat die SfH dem VG Gelsenkirchen eine Auswertung der Auswahlgrenzen bei der (ungewichteten) Durchschnittsnote in den Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2011/2012 zur Verfügung gestellt. Diese Statistik dürfen wir wie folgt dokumentieren: