Bislang wurden bei der Vergabe von Studienplätzen im 1. klinischen Semester Studierende, die an einer deutschen Hochschule eine Teilzulassung im Studiengang Medizin hatten (somit insbesondere Studierende an den Universitäten von Göttingen und Marburg) bei der Vergabe von Studienplätzen im 1. klinischen Fachsemester bevorzugt. Dies wurde damit begründet, dass anderenfalls die "Investitionen" des deutschen Staates durch Schaffung von Teilstudienplätzen vergeblichen sein könnten. Bislang hat die Rechtsprechung diese Bevorzugung der an einer deutschen Hochschule zugelassenen Studierenden mit Teilzulassung nicht beanstandet. Nunmehr hat erstmalig das VG Gelsenkirchen (in einem Beschluss vom 25.11.2015) entschieden, dass Studierende mit einem an einer ausländischen Hochschule erworbenen Physikum (in Europa) den Studierenden mit einer Teilzulassung an einer deutschen Hochschule gleichzustellen sind. Zur Zeit ist uns nicht bekannt, ob die in diesem Rechtsstreit vertretene Universität Duisburg-Essen gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen Beschwerde einlegen wird.
Dr. Zimmerling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht