Die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin wird getrennt für den vorklinischen und den klinischen Ausbildungsabschnitt berechnet. Wenn ein Gericht entscheidet, dass in der Vorklinik noch Studienplätze frei sind, in der Klinik aber nicht, dann vergibt es Teilstudienplätze. Es gibt in der Tat Hochschulen (wie z.B. auch die LMU München), an denen praktisch immer Vollstudienplätze eingeklagt werden. Ihre Freundin hat also mit ziemlicher Sicherheit einen Vollstudienplatz. Das kann man aber auch ganz einfach durch eine Nachfrage beim Studierendensekretariat klären. In aller Regel steht dies auch auf den Studienbescheinigungen.
Bei anderen Universitäten ist uns von vornherein klar, dass in der Klinik "nichts zu holen" ist und "lediglich" Teilstudienplätze einzuklagen sind.
Die Tauschbarkeit von eingeklagten Studienplätzen ist ein Thema für sich. Es gibt mehrere Probleme: Die Studienplatzklage wird in der Regel in einem Eilverfahren (vorläufiges Rechtsschutzverfahren) geführt. Hier kann nur ein so genannter vorläufiger Studienplatz erstritten werden. Das heißt nicht, dass der Studienplatz gefährdet ist, es ist lediglich - salopp gesagt - eine Bezeichnung. Um einen vorläufigen in einen endgültigen Studienplatz umzuwandeln, müsste eigentlich ein Hauptsacheverfahren (Klage) durchgeführt werden. Das ist in der Praxis wenig sinnvoll, weil diese Verfahren je nach Verwaltungsgericht 2 Jahre und länger dauern können. Ein vorläufiger Studienplatz kann nicht mit einem endgültigen Studienplatz getauscht werden. Zwar werden häufig die eingeklagten vorläufigen Studienplätze "automatisch" von den Hochschulen in endgültige Studienplätze umgewandelt. Wenn (statt einer streitigen Gerichtsentscheidung) ein Vergleich mit der Hochschule geschlossen wird, dann werden auch "direkt" endgültige Studienplätze vergeben. Es gibt aber noch ein anderes Problem: Für einen Studienplatztausch müssen die beiden Tauschpartner semester- und scheingleich sein. Die allermeisten Studienplätze bei der Studienplatzklage werden sozusagen rückwirkend vergeben. Die Gerichte benötigen natürlich eine gewissen Zeit, bis sie entscheiden. Wenn ein Gericht in den Verfahren zu einem Wintersemester erst bspw. im darauf folgenden Januar (oder auch deutlich später) Studienplätze vergibt, dann sind dies Studienplätze zu dem eingeklagten Semester im 1. Fachsemester, können aber aufgrund des Zeitablaufs erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt (meist das nächste Wintersemester) angetreten werden. Der Student absolviert dann in seinem 3. Hochschulsemester die Leistungen für das 1. Fachsemester. Er müsste einen Tauschpartner finden mit den gleichen Leistungen und Studienzeit. Das ist in der Praxis logischerweise schwierig. Man sollte daher nur Universitäten verklagen, bei denen man gewillt ist, das Studium auch zu beenden (oder zumindest den vorklinischen Studienabschnitt).
Das ist auch möglich. Die Gefahr ist allerdings gering, dass die Rechtsschutzversicherung einer Beschwerderücknahme widerspricht. Bei einer Beschwerderücknahme reduzieren sich nämlich die Gerichtskosten. Natürlich würde man vorher bei der Rechtsschutzversicherung schlicht anfragen, ob Einverständnis mit der Beschwerderücknahme besteht.
Sie müssen sich auf keinen Fall Sorgen machen. Sie müssen einen Studienplatz nicht annehmen. Die einzige Konsequenz eines nicht angenommenen Studienplatzes wäre die Tatsache, dass Sie dann einen Studienplatz im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht mehr einklagen könnten.
Das sinnvollste dürfte sein, die Beschwerde zurückzunehmen und Ihrer Rechtsschutzversicherung mitzuteilen, dass und warum dies geschehen ist. Dies ist Aufgabe Ihres Rechtsanwalts.
wir sehen da kein Problem. Zum einen sollte die Universität die Rücknahme der Bewerbung berücksichtigen und Sie dann nicht mehr im Vergabeverfahren berücksichtigen. Wenn es Ihnen Bauchschmerzen bereitet, sollten Sie vielleicht bei der Uni einmal anrufen und nachfragen ob Ihre E-Mail angekommen ist.
Zum anderen sind wir auch ziemlich optimistisch, dass wir bei den meisten Gerichten auch für den Fall, dass Sie jetzt eine Zulassung erhalten und diese nicht annehmen, keine Probleme bekommen würden. Man müsste die eidesstattliche Versicherung nur etwas umformulieren.
Wir weisen immer wieder darauf hin, dass eine (zu hohe) Überbuchung die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage (hauptsächlich in nichtmedizinische Fächer) gegen 0 tendieren lassen kann. Verständlicherweise gibt es aber Missverständnisse darüber, was eine Überbuchung eigentlich ist.
Genau genommen gibt es zwei Arten von Überbuchungen.
1. Wenn eine Hochschule eine Zulassungszahl von bspw. 100 Studienplätzen für einen Studiengang ermittelt hat, dann lässt sie natürlich nicht nur 100 Studienbewerber zu. In aller Regel nimmt nicht jeder zugelassene Bewerber den Studienplatz an. Viele Bewerber haben sich an vielen Hochschulen beworben und nehmen natürlich nur eine Zulassung an. Deswegen ist die Annahmequote praktisch nie gleich 100 Prozent. Da die Hochschulen nicht x Nachrückverfahren durchführen möchten, lassen sie also mehr Studienbewerber zu, als es der festgesetzten Zulassungszahl entspricht; sie überbuchen also die Zulassungszahl (bezogen auf die ausgesprochenen Zulassungen). Diese Überbuchung erfolgt aber nur mit dem Ziel, dass sich möglichst genau so viele der zugelassenen Bewerber immatrikulieren, wie es der Zulassungszahl entspricht. Hierfür prognostizieren die Hochschulen das Annahmeverhalten der Studienbewerber, und zwar anhand der Annahmequoten der letzten Jahre. Wenn bspw. in den letzten 3 Jahren 50 % der zugelassenen Bewerber den angebotenen Studienplatz angenommen haben, dann lässt die Hochschule auf die errechneten bspw. 100 Studienplätze 200 Studienbewerber zu, sie überbucht um 100 %. Wenn dann (wieder) 2/3 der zugelassenen Bewerber den Studienplatz annehmen, sind genau 100 Studenten immatrikuliert - Punktlandung. Die Hochschule muss kein Nachrückverfahren durchführen.
2. Bei dieser Überbuchung kann es zu Unfällen kommen. Wenn im vorgenannten Beispiel überraschenderweise nicht nur 50 % der Bewerber den Studienplatz annehmen, sondern bspw. 75 %, dann sind auf 100 errechnete und festgesetzte Studienplätze 150 Studenten immatrikuliert. Damit muss die Hochschule dann leben. Die Zulassungszahl ist dann überbucht bezogen auf die Zahl der immatrikulierten Studenten. Erst das ist für die Studienplatzklage ein Problem: Die 50 zusätlzichen Studienplätze sind kapazitätsdeckend. Wir müssten also in diesem Beispiel nicht einen weiteren Studienplatz, sondern 51 weitere Studienplätze errechnen.
Ob eine Zulassungszahl (bezogen auf die erfolgten Immatrikulationen) überbucht ist, erfährt man in aller Regel erst zu spät, nämlich wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits anhängig ist. In diesen Fällen bleibt dann manchmal nichts anderes übrig, als den Antrag zurückzunehmen. Dies ist aber die Ausnahme. Die Hochschulen sind verpflichtet, ihre Annahmeprognose genau und auf Grundlagen der letzten Jahre zu erstellen. Macht eine Hochschule hierbei einen Fehler, kann es sein, dass die Überbuchung vom Gericht nicht als kapazitätsdeckend anerkannt wird.
Man sollte sich auf jeden Fall nicht von einer Studienplatzklage abhalten lassen, nur weil man hört, dass die Hochschule in dem einzuklagenden Studiengang überbucht hat. Diese Überbuchungen beziehen sich auf die Zahl der ausgesprochenen Zulassungen und haben mit der Kapazitätsklage erst einmal nichts zu tun.
Unserer Ansicht nach etwas dürftig recherchiert. Natürlich kostet eine Studienplatzklage i.d.R. viel Geld. Es gibt aber auch Rechtsschutzversicherungen, die diese Verfahren teilweise oder auch vollständig abdecken. Ich erinnere mich z. B. an einen Mandanten, dessen alleinerziehende Mutter von 4 Kindern (und wahrlich keine Großverdienerin) rechtzeitig (im Jahr 2010) zwei Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen hatte. Der Mandant konnte ohne einen Cent Zuzahlung über 20 Zulassungsverfahren führen. Er studiert jetzt Medizin an der Universität des Saarlandes.
Mittlerweile kann man nur noch Rechtsschutzversicherungen abschließen, die die Studienplatzklage sehr eingeschränkt versichern, z.B. ein Verfahren pro Semester oder Jahr. Für eine Studienplatzklage in medizinische Fächer hilft das nicht viel, sinnvoll ist eine solche Rechtsschutzversicherung aber auf jeden Fall bei einer Studienplatzklage in alle möglichen anderen Fächer, in denen der Mandant in der Regel ohnehin nur eine oder zwei Hochschulen verklagt (BWL, Lehramt, Soziale Arbeit etc.).
Außerdem gibt es auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Das ist aber ein etwas kniffliges Thema:
1. Weder der Mandant noch seine (unterhaltspflichtigen) Eltern dürfen über genügend Einkommen oder Vermögen (z. B. Wohneigentum) verfügen, um die Studienplatzklage finanzieren zu können.
2. Außerdem müssen "hinreichende Aussichten auf Erfolg" bestehen. Bei den allermeisten Gerichten heißt das: Gibt es keine Studienplätze, dann gibt es auch keine Prozesskostenhilfe. Bei vielen Gerichten gibt es auch keine Prozesskostenhilfe, wenn es relativ wenige Studienplätze für relativ viele Kläger gibt (in Medizin der Regelfall). Das ist ein Problem: Im Vorfeld weiß niemand sicher, ob und wie viele Studienplätze vergeben werden können und schon gar nicht, wie viele Kläger es gibt.
3. Auch wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird, erstreckt sich diese nicht auf die Gebühren eines Anwalts, den die Hochschule ggf. beauftragt hat, sondern nur auf die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten.
Vielleicht ist die Möglichkeit von Prozesskostenhilfegewährung nicht so publik, weil die (potenziellen) Anwälte der Studienplatzkläger in diesem Fall vom Staat ein geringeres Honorar erhalten, als wenn der Mandant die Verfahren aus eigener Tasche bezahlt. Uns stört das jedenfalls nicht. Ein bisschen mehr soziale Gerechtigkeit ist uns die Mehrarbeit für etwas weniger Honorar wert.
Bei Studienplatzklagen in nichtmedizinische Fächer ist die Prozesskostenhilfe auf jeden Fall ein häufig nutzbares Instrument.
Wir sind gerade dabei, die Entscheidungen der deutschen Verwaltungsgerichte zur Gewährung von Prozesskostenhilfe auszuwerten und werden eine Analyse publizieren.
Die Auswahl - Der Numerus Clausus (am Beispiel Medizin) "Der NC liegt bei 1,0 bis 1,3" "Das Ungerechte ist, dass man irgendeine Quote - 1,2 oder 1,3 - festgelegt hat." "Man muss bis zu 7 Jahre warten" Diese Aussagen sind alle falsch oder zumindest unvollständig.
Es gibt bei der Stiftung für Hochschulzulassung 3 Quoten: Abiturbestenquote, Wartezeitquote und AdH-Quote (Auswahlverfahren der Hochschulen = AdH-Quote)
Die Studienplätze (Medizin WS 15/16: 9086) werden "gesammelt" und in den drei Quoten vergeben:
20 % der Studienplätze gehen an die Bewerber mit dem besten Abitur. Man kann sich einfach eine Liste vorstellen mit den Bewerbern, sortiert nach der Abiturnote. Die vorhandenen Studienplätze werden dann "von oben nach unten" vergeben. Die Wartezeit verbessert nicht die Durchschnittsnote! Nur bei gleicher Durchschnittsnote wird nachrangig nach der Wartezeit sortiert. Ein Bewerber mit der Durchschnittsnote 1,1 ist also immer besser gestellt als z. B. jemand mit der Note 1,2 und 10 Wartesemester. Die Abiturdurchschnittsnote des schlechtesten zugelassenen Bewerbers ist dann der NC in der Abiturbestenquote und keine irgendwie vorher festgelegte Zahl.
Der NC ist also abhängig von der Qualifikation der Mitbewerber! Festgelegt ist nur die Anzahl der Studienplätze!
20 % der Studienplätze gehen an die Bewerber mit der längsten Wartezeit. Hier verhält es sich analog zu der Abibestenquote. Vorrangig zählen die Wartesemester. Es erhält also z. B. jeder mit 15 oder mehr Wartesemestern einen Studienplatz. Für bspw. 1000 Bewerber mit 14 Semestern bleiben dann noch 100 Studienplätze übrig. Dann zählt unter den Bewerbern mit 14 Wartesemestern nachrangig die Abiturnote. Wenn die letzte Zulassung ein Mandant mit 14 Wartesemestern und einer Abiturnote von 3,3 den letzten Studienplatz erhält, dann liegt der NC in der Wartezeitquote eben bei 14 Semestern und einer Abinote von 3,3.
Der NC ist also abhängig von der Qualifikation der Mitbewerber! Festgelegt ist nur die Anzahl der Studienplätze!
60 % der Studienplätze werden nach besonderen Auswahlkriterien der Hochschulen vergeben. Die Hochschulen haben sehr viele Möglichkeiten, Kriterien für die Auswahl festzulegen. Grundsätzlich gilt hier: Die Abiturnote muss mindestens mit 51% in die Auswahlkriterien einbezogen werden und die Wartezeit darf keine Rolle spielen! Manche Hochschulen vergeben Boni für Berufsausbildungen, Testergebnisse (TMS, hochschuleigene Tests), Noten in einzelnen Schulfächern usw. Da die Abiturnote immer das Hauptkriterium ist, hat auch in dieser Quote niemand mit einer Durchschnittsnote von (sagen wir...) 2,2 oder schlechter eine Chance auf einen Studienplatz. Bei den ganzen Bonussystemen der Hochschulen muss man immer eins bedenken: Auch die Mitbewerber erhalten einen Bonus. Man sollte sich also an den Hochschulen bewerben, an denen man einen überdurchschnittlich guten Bonus bekommt. Geheimtipps gibt es hier nicht.
Der NC ist also abhängig von der Qualifikation der Mitbewerber! Festgelegt ist nur die Anzahl der Studienplätze!
Fazit: Natürlich ist das Auswahlverfahren unfair. Das eigentliche Problem ist aber die zu geringe Zahl von Studienplätzen. Deswegen führen wir die Studienplatzklage und weisen den Hochschulen nach, dass sie mehr Studierende aufnehmen können.
Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die beiden Studiengänge weitgehend identisch sind. Wenn dies der Fall ist, kann es Probleme beim Einklagen eines Studienplatzes an der HS München geben, wenn eine Zulassung an einer anderen Hochschule bereits erfolgt ist. Wenn man die verschiedenen Studiengänge nicht miteinander vergleichen kann (Sie somit in dem einzuklagenden Studiengang noch keine Zulassung an einer anderen Hochschule erhalten haben) , gibt es keine Probleme, gegen die HS München zu klagen. Prognosen lassen sich nicht erstellen, da die Anzahl der Studienplatzkläger schwankt und insbesondere auch die Hochschulen überbuchen. Dies bedeutet, dass sie mehr Studienbewerber zulassen (und sich auch mehr Studienbewerber immatrikulieren) die als es der festgesetzten Zulassungszahl entspricht. Derartige Zulassungen sind kapazitätsdeckend. Ob es solche Überbuchungen gibt, weiß man im Voraus nie. Aus diesem Grunde empfehlen wir immer, nach Möglichkeit mehere Hochschulen zu verklagen (sofern dies finanziell möglich ist).
Die Anzahl von 46 Studienplätzen ist eigentlich weder besonders hoch noch besonders niedrig. Für eine eventuelle Klage ist dies auch ziemlich egal.
Uns sind die Bestandszahlen der letzten Jahre mangels entsprechender Verfahren nicht bekannt. An sich ist das auch ziemlich egal. Eine Überbuchung ist ein Unfall. Sollte eine Hochschule regelmäßig absichtlich oder zumindest grob fahrlässig überbuchen, dann ist die Überbuchung nicht kapazitätsdeckend.
es ist natürlich schwer herauszufinden, warum die Verfahren abgebrochen wurden. Bescheid wissen (unter Umständen) das Gericht, mit Sicherheit die Uni und die Kläger - und deren Anwälte. Sie können natürlich bei der Uni selbst anfragen. Ob man Ihnen dort Auskunft gibt und diese auch richtig ist, darauf können Sie sich allerdings nicht verlassen. Die Hochschulen wollen natürlich eher vermeiden, weitere potentielle Kläger für eine Studienplatzklage zu motivieren. Die Kläger selbst müsste man natürlich zufällig kennen oder jemanden kennen, der sie kennt. Am besten könnten Sie die Informationen vielleicht noch bei den Anwälten der Kläger bekommen. Sie könnten sich durch die einschlägigen auf die Studienplatzklage spezialisierten Anwaltsbüros durchtelefonieren und nachfragen. Vielleicht haben 'Sie Glück und bekommen die Auskunft, die Sie wollen. Garantieren kann Ihnen das keiner und es gibt auch keine sichere Methode, Informationen über den Ausgang der Verfahren zu erhalten.
Es kann 3 Gründe haben, warum eine Studienplatzklage "abgebrochen" wird:
Erstens kann es natürlich sein, dass der Kläger "die Lust verloren hat", z.B. weil er irgendwo anders einen Studienplatz erhalten hat, oder weil ihm das Verfahren zu lange gedauert hat und er dann die Klage bzw. den Antrag zurückgenommen hat.
Zweitens kann es sein, dass der Kläger - oder wahrscheinlicher sein Anwalt - im Rahmen der Studienplatzklage erfahren musste, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, z.B. weil die Uni in dem Semester stark überbucht hat. Dann kann man einiges an Gerichtskosten sparen, wenn man die Klage bzw. den Antrag zurücknimmt.
Drittens kann es sein, dass die Verfahren vergleichsweise erledigt wurden. In den Vergleichen im Rahmen der Studienplatzklage bietet die Uni häufig an, den Kläger zuzulassen (oder eine bestimmte Anzahl an Plätzen unter allen Klägern zu verlosen), wenn der (oder die) Kläger ihre Klagen bzw. Anträge zurücknehmen. In einem solchen Fall bekommt das Gericht nicht unbedingt mit, dass ein Vergleich geschlossen wurde. Es erhält nur irgendwann die Rücknahmeerklärung des Studienplatzklägers und stellt das Verfahren dann ein.
Wenn die Plätze vom Gericht ermittelt wurden, entscheidet auch das Gericht, wie die Plätze vergeben werden sollen. In aller Regel ist das durch ein Losverfahren. Nur ganz wenige Gerichte ziehen hierzu die Qualifikation (Abinote, Wartezeit) heran.
Sie müssen grundsätzlich 2 Verfahren unterscheiden:
1. Das ("normale") Zulassungsverfahren innerhalb der festgesetzten Kapazität. Sie haben sich fristgerecht beworben und einen Ablehnungsbescheid erhalten, weil alle Plätze von Bewerbern mit besser Abiturnote besetzt wurden. Hiergegen haben Sie Widerspruch eingelegt. So ein Widerspruch macht nur Sinn, wenn Sie nachweisen können, dass das Vergabeverfahren fehlerhaft war. Das ist in den seltensten Fällen der Fall.
2. Das außerkapazitäre Zulassungsverfahren hat zunächst einmal mit Ihrer "normalen" Bewerbung überhaupt nichts zu tun. Es muss frist- und formgerecht ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt werden. Dann kann man beim Verwaltungsgericht (etwas später) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Hochschule stellen. Das Verwaltungsgericht prüft dann die Kapazitätsberechnung der Hochschule und verpflichtet sie gegebenenfalls, Sie zuzulassen.
Der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität unterliegt je nach Bundesland unterschiedlichen Fristen. In Hessen muss ein solcher Antrag für ein Sommersemester spätestens am 01.03. bei der Hochschule eingehen. Diese Frist haben Sie nicht gewahrt. Deswegen ist der Zug für das Verfahren zum Sommersemester tatsächlich abgefahren.
Ich sehe übrigens keinen Widerspruch zwischen den zitierten Aussagen. Beide Aussagen haben zum Kern, dass man eben nicht abwarten soll, bis man eine Ablehnung erhält.
Wir sind natürlich gerne bereit, Sie zum nächsten Wintersemester gegen die FH Frankfurt zu vertreten. Wir sollten die Angelegenheit kommende Woche telefonisch besprechen (ein erstes telefonisches Beratungsgespräch ist natürlich kostenlos).
Eine Klage (bzw. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) ist nur möglich, wenn auch ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der betreffenden Hochschule gestellt worden ist. Die Fristen für diese außerkapazitären Zulassungsanträge unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Einige Fristen für das Sommersemester 2015 sind noch nicht abgelaufen. Um welche Hochschule geht es bei Ihnen?
Die Verwaltungsgerichte prüfen in den anhängigen Verfahren von Amts wegen die Kapazitätsberechnung der jeweiligen Hochschule im jeweiligen Studiengang und Fachsemester. Sie müssen also im Prinzip nichts nachweisen. Man kann aber (wir machen das natürlich) im gerichtlichen Verfahren die Kapazitätsberechnung anfordern, überprüfen und ggf. beim Verwaltungsgericht zur Unrichtigkeit derselben vortragen. Das können aber wirklich nur Spezialisten.
Für das Klageverfahren gilt das gleiche, was ich zum Widerspruch geschrieben habe. Sie müssen die Klage nicht von einem Rechtsanwalt einreichen lassen. Dies können Sie auch selbst tun.
Wenn Sie einen anderen Rechtsanwalt beauftragen bzw. beauftragt haben, sollten Sie das weitere Vorgehen (also u.a. die Frage, ob Sie bereits selbst tätig werden sollten), mit diesem (telefonisch) abstimmen . Hier können und wollen wir uns nicht einmischen.
Was Sie als "Kapazitätsklage" und als "NC-Klage" bezeichnen, ist das gleiche: Sie gehen gegen den Ablehnungsbescheid vor und wollen hierbei eine bessere Positionierung in dem durchgeführten Auswahlverfahren für sich erreichen. Dies können Sie im Wege des Widerspruches gegen den Ablehnungsbescheid verfolgen und im Widerspruchsverfahren die von Ihnen angeführten Gründe ausführen. Ohne die Sache genauer geprüft zu haben, halte ich die Erfolgsaussichten allerdings tendenziell eher für schlecht.
Viel besser wären wohl die Chancen bei einer (echten) Kapazitätsklage. Vereinfacht: Der Hochschule wird unterstellt, sie hätte die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze (hier: 40) falsch berechnet. Wenn vor dem Verwaltungsgericht die Kapazitätsberechnung der Hochschule "kaputt" gemacht wird und der Hochschule nicht ausgenutzte Kapazitäten nachgewiesen werden und somit z.B. eigentlich 41 Studienplätze zur Verfügung stehen, dann muss dieser so genannte außerkapazitäre Studienplatz an den Klägerin bzw. die Klägerin vergeben werden. Diese Kapazitätsklage wird nicht gegen den Ablehnungsbescheid geführt (der Ablehnungsbescheid bezieht sich auf innerkapazitäre Studienplätze, die Kapazitätsklage auf außerkapazitäre Studienplätze), sondern durch Stellen eines außerkapazitären Antrags bei der Hochschule und eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht. Nicht nur aus Eigeninteresse raten wir, dieses Verfahren von einem Rechtsanwalt durchführen zu lassen. Wir wären hierzu gegebenenfalls natürlich gerne bereit.
Gegebenenfalls könnten Sie beide Wege verfolgen: Im Widerspruchsverfahren das Auswahlverfahren angreifen und beim VG München den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen nicht ausgenutzter Kapazitäten beantragen.
Um Ihre Fragen beantworten zu können, benötigen wir die von Ihnen erwähnten Prüfungsordnungen (alt und neu). Könnten Sie uns diese verlinken order per E-Mail schicken?
Kurz und knapp: Aber sicher! Natürlich besteht die Möglichkeit, einen Studienplatz an der LMU im Fach BWL einzuklagen. Wir können zwar keine Garantie geben, in der Vergangenheit waren wir insoweit aber immer erfolgreich.
Das kommt darauf an. Meistens bekommt man aus dem Studium in Ungarn immer ein Semester weniger angerechnet als man tatsächlich studiert hat. Da die deutschen Hochschulen in Tiermedizin zur im Wintersemester zum 1. Fachsemester zulassen, bekommt man ein Problem: Wann klagt man auf Zulassung zu welchem Semester? Ein Rechenbeispiel:
Ein Student beginnt zum WS 2014/2015 in Ungarn das Studium der Tiermedizin. Nach einem Semester wird ihm zunächst kein ganzes Semester angerechnet; erst nach 2 Semestern - also nach dem SS 2015 - wird ihm vom Landesprüfungsamt ein Semester angerechnet. Mit diesem Anrechnungsbescheid könnte er nun auf Zulassung zum 2. Fachsemester klagen. Da keine deutsche Hochschule zum Wintersemester in das 2. Fachsemester zulässt, muss er sich mit der Klage gedulden bis zum SS 2016. Weil der Student aber im WS 2015/2016 natürlich erst mal in Ungarn weiterstudiert hat, hat er weitere Leistungen erbracht und bekommt diese vom Landesprüfungsamt als ein weiteres Semester angerechnet. Zum SS 2016 könnte er dann also auf Zulassung zum 3. Fachsemester klagen; was wiederum nur zum Wintersemester möglich ist.
Jetzt könnte man an dieser Stelle natürlich auf die Idee kommen, trotzdem zum Sommersemester 2016 auf Zulassung zum 2. Fachsemester zu klagen. Dabei gibt es aber 3 Probleme:
1. Es kann sein, dass man sehr schnell (nach wenigen Wochen) einen Studienplatz erhält und die deutsche Hochschule verlangt, dass man dort sofort das Studium aufnimmt. Der Student in unserem Beispiel ist aber zu diesem Zeitpunkt in Ungarn im 4. Semester und steckt mitten in den Vorbereitungen auf das Physikum; er wird wenige Lust verspüren, in Ungarn die Zelte abzubrechen und an einer deutschen Hochschule im 2. Fachsemester zu studieren.
2. Es gibt deutsche Gerichte, die bei einem solchen Verfahren sich auf den Standpunkt stellen, dass eine Klage auf das 2. Semester nicht möglich ist, wenn man tatsächlich schon (aufgrund der erbrachten Leistungen) auf Zulassung zum 3. Fachsemester klagen könnte. Dass dies aufgrund der nur jährlichen Zulassung überhaupt nicht möglich ist, interessiert diese Gerichte dabei überhaupt nicht, die Klagen (eigentlich: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) werden als unzulässig zurückgewiesen.
3. Schließlich ist auch die Chance vergleichsweise nicht besonders gut: Bei einem Verfahren auf Zulassung zum 2. Fachsemester konkurriert man auch mit einigen Studenten, die in Deutschland in einem ähnlichen Studiengang (z.B. Agrarwissenschaften) anrechenbare Leistungen erworben haben und in die Tiermedizin quereinsteigen möchten. Jeder Mitkläger verringert die Chancen.
Eine Studienplatzklage in ein höheres vorklinisches Semester im Studiengang Tiermedizin ist somit schlicht unpraktisch. Wir raten dazu, entweder parallel zum Studium in Ungarn die (langwierigen) Klageverfahren auf Zulassung zum 1. Fachsemester zu führen oder nach bestandenem tierärztlichen Physikum auf Zulassung zum 5. Fachsemester zu klagen - dann natürlich in den Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (Eilverfahren).